§ 1 Name, Sitz und Verbreitungsgebiet
Der Verein führt den Namen „Kreisfischereiverein Neustadt an der Waldnaab“. Sein Sitz ist Neustadt an der Waldnaab.
§ 2 Rechtsfähigkeit des Vereins
Der Kreisfischereiverein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Kreisfischereivereins
Der Kreisfischereiverein ist ein nicht wirtschaftlicher Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Kreisfischereiverein ist nicht selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Aufgabe des Kreisfischereivereins ist es, die Fischerei im Kreisgebiet zu heben, zu schützen und zu vertreten und zu diesem Zwecke die Fischereiinteressen im Landkreis Neustadt an der Waldnaab zusammenzuschließen.
Dieses Ziel erstrebt der Kreisfischereiverein in Zusammen-arbeit mit den übergeordneten Fischereiverbänden durch:
1. Förderung der Angelfischerei und der Teichwirtschaft.
2. Anpachtung und Erwerb von Fischgewässern.
3. Heran- und Fortbildung der Mitglieder zur waidgerechten Fischerei.
4. Erhalt, Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern.
5. Aktive Mitarbeit in den Fragen des Gewässer-, Umwelt-, Natur-, und Tierschutzes.
6. Lehrgänge, Ausstellungen und fischereiliche Veranstaltungen.
7. Aufklärung der Allgemeinheit über Bedeutung und Wichtigkeit der Erhaltung u. des Schutzes
der Fischerei.
8. Pflege der Kameradschaft und Verbundenheit.
Der Kreisfischereiverein ist nicht selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Aufgabe des Kreisfischereivereins ist es, die Fischerei im Kreisgebiet zu heben, zu schützen und zu vertreten und zu diesem Zwecke die Fischereiinteressen im Landkreis Neustadt an der Waldnaab zusammenzuschließen.
Dieses Ziel erstrebt der Kreisfischereiverein in Zusammen-arbeit mit den übergeordneten Fischereiverbänden durch:
1. Förderung der Angelfischerei und der Teichwirtschaft.
2. Anpachtung und Erwerb von Fischgewässern.
3. Heran- und Fortbildung der Mitglieder zur waidgerechten Fischerei.
4. Erhalt, Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern.
5. Aktive Mitarbeit in den Fragen des Gewässer-, Umwelt-, Natur-, und Tierschutzes.
6. Lehrgänge, Ausstellungen und fischereiliche Veranstaltungen.
7. Aufklärung der Allgemeinheit über Bedeutung und Wichtigkeit der Erhaltung u. des Schutzes
der Fischerei.
8. Pflege der Kameradschaft und Verbundenheit.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Kreisfischereiverein Neustadt besteht aus.
1. Ordentlichen Mitgliedern.
2. Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und geeignet ist, die Zwecke und Belange des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Kinder ab 10 Jahren und Jugendliche von 14 bis 18 Jahren können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters in den Kreisfischereiverein aufgenommen werden.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag der Vorstandschaft auf Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich durch die Hebung und den Schutz der Fischerei sowie die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Sie sind in ihren Rechten und Pflichten ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, genießen aber Beitragsfreiheit.
1. Ordentlichen Mitgliedern.
2. Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und geeignet ist, die Zwecke und Belange des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Kinder ab 10 Jahren und Jugendliche von 14 bis 18 Jahren können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters in den Kreisfischereiverein aufgenommen werden.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag der Vorstandschaft auf Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich durch die Hebung und den Schutz der Fischerei sowie die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Sie sind in ihren Rechten und Pflichten ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, genießen aber Beitragsfreiheit.
§ 5 Aufnahme in den Kreisfischereiverein Neustadt
Aufnahmegesuche sind schriftlich oder mündlich an die Vorstandschaft zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
§ 6 Aufnahmegebühr und Beitrag
Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe die Mitgliederversammlung zu bestimmen hat.
Die Beitragszahlungen sind spätestens zum 1. Februar des laufenden Jahres vorzunehmen.
Die Mittel des Vereins dürfen nicht nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Beitragszahlungen sind spätestens zum 1. Februar des laufenden Jahres vorzunehmen.
Die Mittel des Vereins dürfen nicht nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Kreisfischereivereins sind verpflichtet:
1. Die laufenden Beiträge pünktlich zu entrichten.
2. Die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen
Anordnungen der Vereinsorgane zu beachten
3. Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit zu wahren.
Die ordentlichen Mitglieder des Kreisfischereivereins haben den Sitz und Stimme bei den Versammlungen und sind wählbar.
Die Mitglieder haben alle gleich berechtigten Anteil an den Leistungen des Vereins.
1. Die laufenden Beiträge pünktlich zu entrichten.
2. Die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen
Anordnungen der Vereinsorgane zu beachten
3. Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit zu wahren.
Die ordentlichen Mitglieder des Kreisfischereivereins haben den Sitz und Stimme bei den Versammlungen und sind wählbar.
Die Mitglieder haben alle gleich berechtigten Anteil an den Leistungen des Vereins.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt
2. Tod
3. Ausschluss
4. Beitragssäumigkeit über das laufende Geschäftsjahr
hinaus nach schriftlicher Abmahnung.
Der Austritt aus dem Kreisfischereiverein ist jederzeit zulässig. Bereits entrichtete Vereinsbeiträge werden nicht mehr zurückerstattet.
Aus dem Verein kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es die ihm satzungsgemäß obliegenden Pflichten vernachlässigt, das Ansehen oder die Interessen des Kreisfischereivereins schädigt, durch unehrenhafte Handlung, die ihm erteilte Angelerlaubnis missbraucht oder in den Vereinsgewässern gefangene Fische verkauft oder vertauscht.
Aus dem Kreisfischereiverein ausgeschlossene Mitglieder können keinen Anspruch auf Erstattung bereits bezahlter Beiträge und Gebühren erheben.
Über den Ausschluss beschließt nach vorheriger Anhörung des betroffenen die Vorstandschaft.
In weniger schweren Fällen kann die Vorstandschaft auch andere disziplinare Maßnahmen aussprechen.
1. Austritt
2. Tod
3. Ausschluss
4. Beitragssäumigkeit über das laufende Geschäftsjahr
hinaus nach schriftlicher Abmahnung.
Der Austritt aus dem Kreisfischereiverein ist jederzeit zulässig. Bereits entrichtete Vereinsbeiträge werden nicht mehr zurückerstattet.
Aus dem Verein kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es die ihm satzungsgemäß obliegenden Pflichten vernachlässigt, das Ansehen oder die Interessen des Kreisfischereivereins schädigt, durch unehrenhafte Handlung, die ihm erteilte Angelerlaubnis missbraucht oder in den Vereinsgewässern gefangene Fische verkauft oder vertauscht.
Aus dem Kreisfischereiverein ausgeschlossene Mitglieder können keinen Anspruch auf Erstattung bereits bezahlter Beiträge und Gebühren erheben.
Über den Ausschluss beschließt nach vorheriger Anhörung des betroffenen die Vorstandschaft.
In weniger schweren Fällen kann die Vorstandschaft auch andere disziplinare Maßnahmen aussprechen.
§ 9 Fischereierlaubnis
Der Kreisfischereiverein gibt für jedes Kalenderjahr Fischereierlaubnisse an die Mitglieder zur Ausübung der Angelfischerei in seinen Fischgewässern aus.
Über die Zahl der Erlaubnisscheine, deren Vergabe, Begrenzung sowie über die Höhe der dafür zu entrichteten Gebühr entscheidet die Vorstandschaft unter Berücksichtigung rechtlicher und fischereilicher Gesichtspunkte.
Der Entzug der Angelerlaubnis kann durch die Vorstandschaft auf bestimmte Zeit ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied den Grundsätzen der waidgerechten Ausübung der Angelfischerei zuwiderhandelt.
Für die Angelerlaubnis bereits entrichtete Gebühren werden nicht mehr zurückerstattet.
Über die Zahl der Erlaubnisscheine, deren Vergabe, Begrenzung sowie über die Höhe der dafür zu entrichteten Gebühr entscheidet die Vorstandschaft unter Berücksichtigung rechtlicher und fischereilicher Gesichtspunkte.
Der Entzug der Angelerlaubnis kann durch die Vorstandschaft auf bestimmte Zeit ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied den Grundsätzen der waidgerechten Ausübung der Angelfischerei zuwiderhandelt.
Für die Angelerlaubnis bereits entrichtete Gebühren werden nicht mehr zurückerstattet.
§ 10 Organe des Kreisfischereiverein
Organe des Kreisfischereivereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
Die Vorstandschaft besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassier
- Gewässerwart
- und vier Vorstandschaftsmitgliedern
Die Vorstandschaft besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassier
- Gewässerwart
- und vier Vorstandschaftsmitgliedern
§ 11 Amtszeit
Die Vorstandschaft wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Neuwahlen finden an einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Jahreshauptversammlung statt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Neuwahlen finden an einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Jahreshauptversammlung statt.
§ 12 Verwaltung
Der 1. und der 2. Vorsitzende sind je alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt:
Der 2. Vorsitzende ist zur Vertretung nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt.
Der 1. Vorsitzende und in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, erledigt und regelt die Geschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung.
Er beruft die Vorstandschaft ein, wenn es die Zwecke des Vereins insbesondere die Bewirtschaftung der Vereinsgewässer erfordern.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind.
Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Im Innenverhältnis gilt:
Der 2. Vorsitzende ist zur Vertretung nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt.
Der 1. Vorsitzende und in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, erledigt und regelt die Geschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung.
Er beruft die Vorstandschaft ein, wenn es die Zwecke des Vereins insbesondere die Bewirtschaftung der Vereinsgewässer erfordern.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind.
Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Kreisfischereivereins sind zu jeder Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden durch Bekanntgabe:
1. An der Anschlagstelle in Neustadt/WN, Untere Vorstadt 19
und
2. In der Tagespresse zu laden.
Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorsitzenden jeweils im Januar zur Erstattung des Jahresberichtes und zur Entlastung des Kassiers einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft.
Die Wahl der Vorstandschaft ist, soweit nicht von der Mitgliederversammlung einstimmig anderweitig beschlossen, geheim durchzuführen.
Die „Einfache“ Stimmenmehrheit genügt.
Die Mitgliederversammlung steht die Beschlussfassung über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht von der Vorstandschaft besorgt werden können.
In Angelegenheiten der Änderung der Vereinssatzung und der Änderung der Zwecke des Vereins, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 25% der Mitglieder ein diesbezügliches Verlangen unter Angabe des Zweckes und der Gründe stellt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
1. An der Anschlagstelle in Neustadt/WN, Untere Vorstadt 19
und
2. In der Tagespresse zu laden.
Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorsitzenden jeweils im Januar zur Erstattung des Jahresberichtes und zur Entlastung des Kassiers einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft.
Die Wahl der Vorstandschaft ist, soweit nicht von der Mitgliederversammlung einstimmig anderweitig beschlossen, geheim durchzuführen.
Die „Einfache“ Stimmenmehrheit genügt.
Die Mitgliederversammlung steht die Beschlussfassung über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht von der Vorstandschaft besorgt werden können.
In Angelegenheiten der Änderung der Vereinssatzung und der Änderung der Zwecke des Vereins, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 25% der Mitglieder ein diesbezügliches Verlangen unter Angabe des Zweckes und der Gründe stellt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Beschlussfassung
Für Beschlüsse der Vereinsorgane genügt mit Ausnahme derjenigen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Entzug der Angelerlaubnis, die eine 2/3 Mehrheit erfordert, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden.
Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung und mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden.
Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung und mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
§ 15 Mitgliedschaft bei Dachorganisation
Der Kreisfischereiverein Neustadt kann kooperatives Mitglied des Fischereiverbandes Oberpfalz und des Landesfischereiverbandes Bayern sowie anderer fischereilicher Vereinigungen sein.
§ 16 Kassengeschäfte
Der Kassier hat über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen, ein Mitgliederverzeichnis anzulegen und für termingerechten Einzug der Beiträge und Gebühren zu sorgen. Er hat bei der Mitglieder- und Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden im Rahmen der gefassten Beschlüsse der Vorstandschaft geleistet werden.
Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden im Rahmen der gefassten Beschlüsse der Vorstandschaft geleistet werden.
§ 17 Kassenprüfung
Vor der Jahreshauptversammlung ist Kassenbuch und Kasse auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.
Zu Revisoren sind jeweils zwei Mitglieder aus dem Kreis der Mitgliederversammlung zu benennen.
Zu Revisoren sind jeweils zwei Mitglieder aus dem Kreis der Mitgliederversammlung zu benennen.
§ 18 Jugendgruppe
Über die Organisation einer Jugendgruppe beschließt erforderlichenfalls die Vorstandschaft.
§ 19 Auflösung des Vereins
Der Kreisfischereiverein Neustadt kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle einer Auflösung des Kreisfischereiverein od. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen der Stadt Neustadt a. d. Waldnaab zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle einer Auflösung des Kreisfischereiverein od. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen der Stadt Neustadt a. d. Waldnaab zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Sanktionen gegen Missachtung der Satzung
und der Geschäftsordnung
Bei rechtlichen und vereinsinternen Verstößen gegen die Satzung oder Zuwiderhandlungen bei der Ausübung der Angelfischerei, können die Vereinsorgane nach § 8 der Satzung sowie nach der Geschäftsordnung Sanktionen verordnen.
Die Sanktionen müssen durch Beschluss der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlung nach § 14 Abs. 1 der Satzung erfolgen.
Die beschlossenen Sanktionen sind betreffender Person schriftlich mitzuteilen.
Die Sanktionen müssen durch Beschluss der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlung nach § 14 Abs. 1 der Satzung erfolgen.
Die beschlossenen Sanktionen sind betreffender Person schriftlich mitzuteilen.
§ 21 Gesetzliche Vorschriften
Satzung geändert in der Mitgliederversammlung am 20.01.2023.
Der Kreisfischereiverein Neustadt a. d. Waldnaab wurde am 05. Mai 1956 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt a. d. Waldnaab unter Nr. 41 eingetragen.
Satzung durch Mitgliederbeschluss geändert:
24.04.1992
20.01.2023
Eintragung Registergericht:
Die in der Mitgliederversammlung vom 20.01.2023 beschlossenen Änderung und Neufassung
der Satzung wurde am 14.04.2023 in das Vereinsregister eingetragen.
Der Kreisfischereiverein Neustadt a. d. Waldnaab wurde am 05. Mai 1956 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt a. d. Waldnaab unter Nr. 41 eingetragen.
Satzung durch Mitgliederbeschluss geändert:
24.04.1992
20.01.2023
Eintragung Registergericht:
Die in der Mitgliederversammlung vom 20.01.2023 beschlossenen Änderung und Neufassung
der Satzung wurde am 14.04.2023 in das Vereinsregister eingetragen.
